Kirchenschule GermeringKirchenschule Germering

Förderverein Kirchenschule Germering
Kirchenstraße 1, 82110 Germering

 

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Kirchenstraße
„Freunde der Kirchenschule e.V.“ in der Fassung vom 26.07.2017

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Kirchenschule“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Germering/Oberbayern.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule an der Kirchenstraße.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule und der Erziehung, der Schüler, Lehrer, der Förderung von Projekten, allgemeine Unterstützung sowie Anschaffung von Materialien und Ausstattungsgegenständen.

         insbesondere durch:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck i. S. des §58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, jeweils zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige können nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  4. a) durch Tod oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
  5. b) durch Austritt zum Ende eines Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
  6. c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

 

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Bei Ende der Mitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird; des Weiteren aus Spenden und Zuwendungen.
  2. Der Jahresbeitrag für das laufende Schuljahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils zu Beginn des Schuljahres.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  5. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  2. a) der Vorstand und
  3. b) die Mitgliederversammlung.
  4. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich alleine voll vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
  3. a) dem vertretungsberechtigten Vorstand und
  4. b) bis zu 10 Beisitzern.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  7. a) Führung der laufenden Geschäfte,
  8. b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, Korrespondenz mir den Mitgliedern und weiterer Schriftverkehr auch per Email.
  9. c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  10. d) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Vorlage der Jahresplanung,
  11. e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  12. f) Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z. B. Honorarkräfte).
  13. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich per Email oder per Brief einzuberufen. Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder des Vereins.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen oder nach Beschluss des Vorstands.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  8. a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  9. b) Bericht der Kassenprüfer,
  10. c) Entlastung des Vorstandes,
  11. d) Wahl des Vorstandes,
  12. e) Wahl von zwei Kassenprüfern,
  13. f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
  14. g) Beschlussfassung über die Satzungsänderung des Vereins,
  15. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  16. i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  17. j) Beschlussfassung eingereichter Anträge,
  18. k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  2. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Änderung des Vereinszwecks und der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von jeweils ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
  5. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  6. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule an der Kirchenstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde errichtet am 23.04.2008, geändert am 22.09.2008 und neugefasst am 26.07.2017.